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Definition "Barrierefreiheit" §4 BGG der Behindertenbeauftragten des Bundes

Der nachfolgende Text ist direkt der Homepage der Bundesbehindertenbeauftragten entnommen und ohne Kommentare eingestellt. Diese Informationen sind selbsterklärend und verständlich und stellen ihre Interpretation des §4 BGG dar.

Ralph Ziemann

Sachverständiger für barrierefreies Planen und Bauen

01 / 2016

http://www.behindertenbeauftragte.de/DE/Themen/RechtlicheGrundlagen/Behindertengleichstellungsgesetz/Behindertengleichstellungsgesetz_node.html

 

Seit dem 1. Mai 2002 gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Es regelt die Gleichstellung behinderter Menschen im Bereich des öffentlichen Rechts (soweit der Bund zuständig ist) und ist ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“).

II. Barrierefreiheit

1. Was ist Barrierefreiheit?

§ 4 BGG definiert:

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Im Einzelnen bedeutet das:

  • Gestaltete Lebensbereiche

    • Alles, was von Menschen gestaltet wird, sollte auf Barrierefreiheit ausgerichtet sein. So sollte es Menschen mit Behinderung nicht nur möglich sein, z.B. problemlos alle  Gebäude und Wege zu  benutzen, sondern z.B. auch Automaten, Mobiltelefone oder Internetseiten. Nicht dazu gehören natürliche Lebensbereiche, z.B. ein Wald, ein Sandstrand, eine Felswand. Sobald der Mensch jedoch gestaltend eingreift, kann wieder für Barrierefreiheit gesorgt werden, z.B. in Form eines Waldweges, eines Bootssteges oder einer Seilbahn.

  • Zugänglich und nutzbar

    • Eine Einrichtung muss nicht nur (z.B. stufenlos mit dem Rollstuhl) erreicht werden, sondern auch sinnvoll genutzt werden können (z.B. indem Informationen auch für sinnesbeeinträchtigte Menschen verfügbar sind).

  • In der allgemein üblichen Weise

    • Ist z.B. der Vordereingang nicht für Menschen im Rollstuhl nutzbar und diese werden auf einen Hintereingang verwiesen, ist der Zugang nicht „in der allgemein üblichen Weise“ gewährleistet.

  • Ohne besondere Erschwernis

    • Zugang und Nutzung soll für behinderte Menschen ohne komplizierte Vorkehrungen möglich sein, z.B. ohne langwierige vorherige Anmeldung oder Beantragung.

  • Grundsätzlich ohne fremde Hilfe

    • Es ist immer die Lösung zu wählen, mit der möglichst viele behinderte Menschen eine Einrichtung alleine nutzen können, so dass z.B. ein blinder Mensch ein Gerät mit Hilfe einer akustischen Ausgabe alleine bedienen kann oder ein Rollstuhlfahrer einen Ort selbst erreicht und nicht getragen oder geschoben werden muss.

Ist dies wegen der Art der Behinderung oder der Art des Angebotes nicht möglich, so ist Barrierefreiheit nur dann gegeben, wenn der Anbieter die notwendige Hilfe bereitstellt (z.B. Bedienung der mobilen Rampe eines Busses) bzw. der Mensch mit Behinderung die notwendigen Hilfsmittel oder Assistenzpersonen (z.B. Blindenführhund, Dolmetscher) mitnehmen und einsetzen darf.

letzte Aktualisierung:

05.04.2024

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