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öffentlich zugänglich oder nicht?

Leider gibt es bei sehr vielen Anfragen von Architekturbüros oder Investoren die Diskussion ob das Gebäude überhaupt "öffentlich zugänglich" ist. Da kommen die wildesten Scheinargumente - und ich gebe zu, dass es sehr mühsam und frustrierend für mich ist, Bau-FACH-Leuten die Grundforderungen des Landesbaurechts nahezubringen.

Ergo: ich verzichte grundsätzlich auf solch eine Zusammenarbeit.

 

Dabei ist es doch recht einfach abzugrenzen:

 

Öffentlich zugängliche Bereiche   
Allgemein gültig umfasst die Definition eines „öffentlich zugänglichen Bereichs/Gebäudes“ die Tatsache, dass es sich um gestaltete Bereiche oder Gebäude handelt und diese von im Voraus nicht zu definierenden Personen besucht/benutzt werden könnten.

 

Schutzziel  
"Öffentliche Zugänglichkeit" im Sinne des Baurechts  (Juris: BauO ST 2005) bedeutet, dass „die Anlage grundsätzlich für [die] "Allgemeinheit" zugänglich sein muss. Hierfür reicht es aus, wenn (nur) ein Teil der Allgemeinheit darauf angewiesen ist, die Anlage zu benutzen oder an ihrer Benutzung interessiert ist.(Rn.14)“. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es Zugangs-kontrollen gibt. Z.B. ist eine Verwahrzelle auf einer Polizeistation ebenso als öffentlich zugänglich zu definieren, wie ein Fitnessstudio mit ausschließlich Mitgliedern oder ein Friseursalon.


Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Definition im Baurecht verankert:

Auszug aus der LBO NRW §49, Barrierefreiheit
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Dies gilt insbesondere für …

 

Der Atlas barrierefrei Bauen des Rudolf Müller Verlags hat hierzu eine eindeutige Stellungnahme veröffentlicht, die ich nachfolgend zitiere:

 

"bfb barrierefrei bauen

#fachwortfreitag ? Wann ist ein Gebäude #öffentlich zugänglich?

 

Im Hinblick auf das geforderte Maß an #Barrierefreiheit wird über diese Frage gern diskutiert. Dabei ist es eigentlich ganz leicht:

 

Als öffentlich zugänglich werden Gebäude bezeichnet, die nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von jedem aufgesucht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob z. B. die angebotene #Dienstleistung öffentlich oder privat ist, unentgeltlich oder kostenlos zu haben ist oder einem bestimmten Mitgliederkreis vorbehalten ist (z. B. Fitnessstudio). Auch private Gebäude können öffentlich zugänglich sein (z. B. Banken), auf eine Widmung als öffentliche Sache kommt es nicht an. Und auch wenn Teilbereiche nicht der Allgemeinheit zugänglich sind (z. B. Technikkeller), bleibt das Gebäude öffentlich zugänglich.

 

Mehr dazu im „Atlas barrierefrei bauen“ https://lnkd.in/eWTJsTSj ? Der neue #bfb #fachwortfreitag liefert praktische Definitionen zu Fachbegriffen beim barrierefreien #bauen. Ein Grund mehr uns auf LinkedIn zu folgen ? #barrierefrei Rudolf Müller Mediengruppe DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

 

 

Diese Auslegung fordern

- die Bauordnungen und

-die Normenreihe DIN18040

 

 

letzte Aktualisierung:

05.04.2024

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